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Brauche ich eine Sifa oder einen Betriebsarzt?

Sieben kurze Fragen zu Ihrem Betrieb — und Sie wissen, ob eine Bestellpflicht für eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) oder einen Betriebsarzt besteht und welches Betreuungsmodell für Ihr Unternehmen zulässig ist: Regelbetreuung, alternative bedarfsorientierte Betreuung oder Unternehmermodell. Ohne Anmeldung, mit sofortigem Ergebnis.

Betreuungs-Check

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Hintergrund zum Check

Wer eine Sifa oder einen Betriebsarzt bestellen muss

Die Pflicht beginnt früher, als viele Betriebe annehmen: Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) muss jedes Unternehmen mit mindestens einem Beschäftigten sowohl eine Fachkraft für Arbeitssicherheit — kurz Sifa — als auch einen Betriebsarzt bestellen. Eine Untergrenze nach Betriebsgröße gibt es nicht. Auch geringfügig Beschäftigte, Teilzeitkräfte und Auszubildende zählen mit.

Nicht die Frage ob, sondern die Frage wie entscheidet also über den Aufwand. Die DGUV Vorschrift 2 regelt, in welchem Umfang die Betreuung erfolgt und welches Modell Ihr Betrieb wählen darf. Maßgeblich sind zwei Größen: die Betreuungsgruppe Ihrer Branche, die sich aus der Gefährdungslage ergibt, und die Zahl der Beschäftigten. Genau diese beiden Angaben fragt der Check oben ab.

Die drei Betreuungsmodelle im Überblick

Regelbetreuung

Betriebe jeder Größe

Der Standardfall nach DGUV Vorschrift 2. Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt werden schriftlich bestellt und mit einer festen jährlichen Einsatzzeit tätig. Diese Einsatzzeit ergibt sich aus der Betreuungsgruppe Ihrer Branche und der Zahl der Beschäftigten. Für Betriebe ab 51 Beschäftigten teilt sie sich in eine Grundbetreuung und einen betriebsspezifischen Teil auf.

Alternative bedarfsorientierte Betreuung

bis 50 Beschäftigte

Statt fester Einsatzzeiten qualifiziert sich der Unternehmer selbst und organisiert den Arbeitsschutz eigenverantwortlich. Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt werden anlassbezogen hinzugezogen — etwa bei Umbauten, neuen Verfahren oder nach schweren Unfällen.

Unternehmermodell

bis 50 Beschäftigte

Die in der Praxis bekannteste Ausprägung der alternativen Betreuung. Voraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme an Grund- und Fortbildungsseminaren sowie eine dokumentierte Arbeitsschutzorganisation im Betrieb.

Was die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt tun

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt den Arbeitgeber bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen: Sie begeht den Betrieb, wirkt an der Gefährdungsbeurteilung mit, berät bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung, untersucht Unfälle und schult Führungskräfte. Sie ist beratend tätig — die Verantwortung für den Arbeitsschutz bleibt beim Arbeitgeber und lässt sich nicht delegieren.

Der Betriebsarzt bringt die medizinische Perspektive ein: arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV, Beratung zu Ergonomie und Belastungen, betriebliches Eingliederungsmanagement nach längerer Erkrankung sowie Mutterschutz. Untersuchungsergebnisse unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht; der Betrieb erhält lediglich eine Bescheinigung über die Teilnahme.

Beide Funktionen arbeiten zusammen, etwa im Arbeitsschutzausschuss, der ab 20 Beschäftigten regelmäßig zu bilden ist. Bestellt werden müssen beide — die eine ersetzt die andere nicht.

Was passiert, wenn niemand bestellt ist?

Die Bestellung von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt ist keine Formalie, sondern eine Grundpflicht des Arbeitgebers. Wird sie versäumt, drohen Bußgelder durch die zuständige Aufsichtsbehörde und die Berufsgenossenschaft. Schwerer wiegt in der Praxis die persönliche Haftung: Kommt es zu einem Arbeitsunfall und fehlten Betreuung oder Gefährdungsbeurteilung, richtet sich der Regress unmittelbar gegen die Geschäftsführung.

Das Ergebnis dieses Checks ist eine erste Einordnung, keine Rechtsberatung. Welche Einsatzzeiten für Ihren Betrieb konkret gelten und welches Modell wirtschaftlich sinnvoll ist, klären wir in einem kostenlosen Erstgespräch — unverbindlich und ohne Verpflichtung.