Allgemeine Unterweisung
Aufbau der Vorschriften, Gefahrklassen und die Bedeutung der beteiligten Rollen.
ARGA Akademie · ADR 1.3
Beschäftigte in Versand, Verpackung, Verladung und Empfang lernen genau die Regeln, die sie für ihre Aufgaben in der Gefahrgutkette benötigen.

Nach Bedarf
passend zum Aufgabenprofil
Nachweis
dokumentierte Unterweisung
Wer ist beteiligt?
Unterweisung ist nicht nur ein Thema für Fahrer. Sie beginnt dort, wo ein gefährliches Gut eingestuft, verpackt oder zum Versand vorbereitet wird.
Schulungsaufbau
Tiefe und Beispiele richten sich nach Gefahrgütern, Verkehrsträgern und Tätigkeiten Ihrer Beschäftigten.
Aufbau der Vorschriften, Gefahrklassen und die Bedeutung der beteiligten Rollen.
Pflichten, Arbeitsabläufe und Prüfschritte passend zur tatsächlichen Funktion.
Gefahren erkennen, Exposition vermeiden und bei Zwischenfällen richtig reagieren.
Konkrete Stoffe, Verpackungen, Dokumente und Schnittstellen aus Ihrem Unternehmen.
Wichtige Abgrenzung
Aufgabenbezogene Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR – darum geht es auf dieser Seite.
Benötigen eine gesonderte ADR-Fahrerschulung und Bescheinigung.
Benötigen einen anerkannten Lehrgang, eine IHK-Prüfung und einen gültigen Nachweis.
Dokumentation
Inhalt, Zeitpunkt und Teilnehmende werden dokumentiert. Nach der GGVSEB sind die Aufzeichnungen zur Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR/RID/ADN fünf Jahre aufzubewahren.
GGVSEB ansehenUnterweisen, bevor Beschäftigte eigenständig tätig werden.
Inhalte, Datum und unterwiesene Personen dokumentieren.
Das Format wird passend zu Praxisanteil und Gruppe geplant.
Bei neuen Regeln, Stoffen oder Abläufen gezielt auffrischen.
Passend zu Ihrem Aufgabenprofil
Schildern Sie uns Tätigkeiten, Gefahrgüter und Teilnehmerkreis – wir stellen die Unterweisung passend zusammen.
Häufige Fragen
Die Unterweisung betrifft Beschäftigte, deren Aufgaben die Beförderung gefährlicher Güter berühren – zum Beispiel in Versand, Verpackung, Verladung, Befüllung, Disposition, Transportvorbereitung, Entladung oder Empfang. Inhalt und Tiefe richten sich nach der konkreten Funktion.
Die betroffenen Personen müssen vor der selbstständigen Übernahme ihrer Aufgaben unterwiesen sein. Auffrischungen erfolgen regelmäßig und insbesondere dann, wenn sich Vorschriften, Aufgaben oder betriebliche Abläufe ändern.
Ja. Inhalt, Zeitpunkt und Teilnehmende sind zu dokumentieren. Für Unterweisungen nach Kapitel 1.3 ADR/RID/ADN sind die Aufzeichnungen in Deutschland fünf Jahre aufzubewahren.
Nein. Die Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR ersetzt weder die ADR-Schulungsbescheinigung für Fahrzeugführende noch die IHK-Schulung und Prüfung für Gefahrgutbeauftragte.
Ja. Gefahrgutarten, Mengen, Beförderungsrollen, Arbeitsabläufe und typische Fehler aus Ihrem Betrieb bilden die Grundlage für Auswahl und Tiefe der Inhalte.
Die Unterweisung wird auf die tatsächlichen Funktionen und Verantwortlichkeiten im Unternehmen zugeschnitten.