Nach HinSchG & EU-Whistleblower-Richtlinie

Interne Meldestelle — unabhängig betreut.

Seit Dezember 2023 sind Unternehmen ab 50 Beschäftigten grundsätzlich verpflichtet, eine interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) einzurichten. Die Pflicht bleibt beim Unternehmen; der Betrieb der Meldestelle darf jedoch nach außen vergeben werden. Genau das übernimmt ARGA — als extern betriebene interne Meldestelle, unabhängig und vertraulich.

Wir richten eine digitale Meldeplattform ein, nehmen Hinweise vertraulich entgegen, prüfen sie und informieren über Folgemaßnahmen — bei Bedarf anonym. So unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der Verfahrensanforderungen des HinSchG.

Compliance & Interne Meldestelle (HinSchG) – ARGA
Nach HinSchG & EU-Whistleblower-Richtlinie
Fachkundig betreut

Rechtliche Grundlage

Rechtliche Grundlage

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) setzt die EU-Whistleblower-Richtlinie in deutsches Recht um. Pflicht für Unternehmen ab 50 Beschäftigten. Bei Nichteinrichtung drohen Bußgelder bis 20.000 €, bei Behinderung von Meldungen bis 50.000 € (§ 40 HinSchG).

HinSchG§ 2 HinSchGEU-Richtlinie 2019/1937§§ 39-40 HinSchG

Unsere Leistung im Detail

Was wir konkret für Sie tun

Compliance – Leistung von ARGA in der Praxis

Meldesystem

Digitale, zugriffsbeschränkte Meldeplattform — mehrsprachig und anonym nutzbar.

Meldungsbearbeitung

Professionelle Erstbewertung, Prüfung, Abklärung durch qualifizierte Bearbeiter.

Kommunikation mit Hinweisgeber

Empfangsbestätigung binnen 7 Tagen, Folgemaßnahmen innerhalb 3 Monaten.

Dokumentation

Zugriffsbeschränkte Dokumentation der Meldungen unter Wahrung der Vertraulichkeit.

Schulung Ihrer Mitarbeiter

Informationsmaterial für Beschäftigte, Schulung von Führungskräften.

Compliance-Management

Darüber hinaus: Aufbau eines vollständigen Compliance-Management-Systems (CMS).

Ihre Vorteile

Warum ARGA?

  • Verfahren auf Grundlage des HinSchG
  • Extern betrieben — unabhängig und mit geringerer Hemmschwelle
  • Fachkundige Bearbeitung der Hinweise
  • Mehrsprachige Meldeplattform
  • Reputationsschutz durch interne Erledigung
  • Integration in bestehende Compliance-Strukturen

So läuft es ab

Ihr Weg mit ARGA

01

Setup

Einrichtung der digitalen Meldeplattform und Kommunikation an Mitarbeiter.

02

Meldungen bearbeiten

Wir nehmen alle eingehenden Meldungen entgegen und prüfen sie sorgfältig.

03

Rückmeldung

Kommunikation mit Hinweisgeber und Information über Folgemaßnahmen.

Gut zu wissen

Interne Meldestelle: Pflicht, Fristen, Vertraulichkeit

Ab wann und für wen

Die Pflicht zur internen Meldestelle greift ab 50 Beschäftigten. Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten dürfen eine gemeinsame Meldestelle betreiben und sich die Ressourcen teilen — für Konzerne mit mehreren kleinen Gesellschaften ist das der praktikable Weg. Unabhängig von der Größe gelten Sonderregeln für Finanzdienstleister und weitere regulierte Branchen.

Was gemeldet werden kann

Der Anwendungsbereich ist in § 2 HinSchG abschließend aufgezählt und nicht beliebig weit. Erfasst sind insbesondere strafbewehrte Verstöße, bußgeldbewehrte Verstöße, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder den Rechten von Beschäftigten dient, sowie Verstöße gegen Vorschriften in Bereichen wie Umweltschutz, Lebensmittel- und Produktsicherheit, Vergabe, Geldwäsche, Verbraucherschutz und Datenschutz. Seit dem 29. Juli 2026 zählen auch Verstöße gegen den EU AI Act ausdrücklich dazu — für Unternehmen, die KI-Systeme einsetzen oder anbieten, ein neuer Meldegegenstand. Ob ein Sachverhalt in den Anwendungsbereich fällt, prüfen wir bei der Erstbewertung jeder Meldung.

Die Fristen des HinSchG

Der Eingang einer Meldung ist der hinweisgebenden Person innerhalb von sieben Tagen zu bestätigen. Spätestens drei Monate nach dieser Bestätigung muss eine Rückmeldung über ergriffene oder geplante Folgemaßnahmen erfolgen. Beide Fristen sind harte Vorgaben — ihre Einhaltung muss organisatorisch sichergestellt und nachweisbar sein.

Vertraulichkeit und Repressalienverbot

Die Identität der hinweisgebenden Person ist zu schützen und darf grundsätzlich nur den mit der Bearbeitung betrauten Personen bekannt werden. Benachteiligungen infolge einer Meldung sind verboten; im Streitfall gilt eine Beweislastumkehr zulasten des Arbeitgebers. Wer die Meldestelle nach außen vergibt, trennt sie zugleich von internen Abhängigkeiten.

Häufige Fragen

Compliance — Ihre Fragen, unsere Antworten.

Wenn Ihre Frage nicht dabei ist, finden Sie weitere Antworten im FAQ-Bereich oder kontaktieren Sie uns direkt.

Seit Juli 2023 ab 250 Beschäftigten, seit Dezember 2023 ab 50 Beschäftigten (HinSchG).

Interesse an Compliance?

Unverbindliches Erstgespräch — wir prüfen, ob Sie unter das HinSchG fallen, und richten die Meldestelle so ein, dass Fristen und Vertraulichkeit gewahrt bleiben.